Bahn muss Stromnetze für Dritte öffnen
Die DB Energie GmbH vertritt demnach seit mehreren Jahren den Standpunkt, diese Netze seien als Objektnetze im Sinne von § 110 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zu qualifizieren. Deshalb sei das Unternehmen grundsätzlich nicht verpflichtet, dritten Stromlieferanten Zugang zu gewähren. Bereits im Mai 2008 hatte der Europäische Gerichtshof nach Angaben der Bundesnetzagentur jedoch entschieden, dass der Ausschluss des Lieferantenwechsels in Objektnetzen nicht mit der europäischen Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vereinbar ist. Dennoch sei die DB Energie GmbH wiederholten Aufforderungen der Bundesnetzagentur zur Öffnung ihrer Netze gem. den Vorgaben des EnWG nicht nachgekommen.
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