BBE: EEG-Erfahrungsbericht muss nachgebessert werden
Für die angestrebte verstärkte Marktintegration von EEG-Anlagen habe sich das Grünstromprivileg bisher bewährt und werde von den Marktteilnehmern angenommen. Es müsse daher so weiterentwickelt werden, dass es für einen Großteil der Betreiber von Bioenergieanlagen zugänglich wird, ohne dass dies einen wesentlichen Effekt auf die EEG-Umlage hat. Die in den Eckpunkten des Erfahrungsberichts vorgesehene anteilige Vergütung verschiedener Biomasse-Rohstoffklassen befürwortet der BBE. Dies erhöhe die Flexibilität im Anlagenbetrieb und sei aus ökonomischen und ökologischen Gründen vorteilhaft. Bei der Vergütung verschiedener Biomasse-Rohstoffe im EEG-Erfahrungsbericht bestehe aus Sicht des BBE jedoch noch wesentlicher Nachbesserungsbedarf. So müsse im Biogasbereich eine gezieltere Förderung der Nutzung von Gülle in kleineren, hofnahen Biogasanlagen angereizt werden. Bei Holzenergieanlagen bestehe aus ökonomischen Gründen kein Spielraum für die vorgesehenen Vergütungskürzungen.
Nicht nachvollziehbar sei die vollständige Streichung der Förderung von flüssiger Biomasse aus dem EEG. Insgesamt müsse sich das Vergütungsniveau für alle Bioenergieanlagen in der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung in der Höhe der bisherigen Grundvergütung, des Nawaro-Bonus und des KWK-Bonus bewegen. Diese Eckpfeiler seien für einen ökonomischen Anlagenbetrieb unverzichtbare Elemente. Zudem kritisiert der BBE die geplante Halbierung des Güllebonus für Altanlagen. Dies sei ein massiver Eingriff in den Bestandsschutz bestehender Anlagen, die im Vertrauen auf das geltende EEG in die Umstellung ihrer Anlagen investiert haben. Ebenfalls sehr kritisch sieht der BBE die im EEG-Erfahrungsbericht vorgesehene grundsätzliche Mindestanforderung einer 60%-Wärmenutzung. In vielen Fällen hänge ein kontinuierlicher Wärmeabsatz von externen Marktpartnern ab, so dass eine solche Regelung unabsehbare Risiken für den Anlagenbetreiber beinhalte und daher Projekte verhindere.
In gleicher Weise lehnt der BBE eine Begrenzung des Einsatzes von Mais und Getreidekorn auf 60% (energetisch) bei der Produktion von Biogas kategorisch ab. Regelungen zum Anbau von Biomasse seien im entsprechenden Fachrecht vorhanden, dass EEG dürfe hier nicht mit weiteren Anforderungen verkompliziert und überfrachtet werden.
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