Ökostrom: UBA startet Herkunftsnachweis-Register
Für eine MWh Ökostrom gibt es einen Herkunftsnachweis
Der Herkunftsnachweis für Ökostrom funktioniert wie eine Geburtsurkunde, ist aber kein Qualitätssiegel, teilte das UBA mit. Der Herkunftsnachweis bescheinigt in der Form eines elektronischen Dokuments, wo und wie Strom aus erneuerbaren Energien produziert und eingespeist wurde. Für jede Megawattstunde (MWh) erneuerbaren Stroms erhält der Erzeuger genau einen Herkunftsnachweis. Dieses elektronische Dokument wird nach der Lieferung des Stroms an eine Verbraucherin oder einen Verbraucher für die Stromkennzeichnung verwendet und nach einmaliger Nutzung entwertet.
UBA schreibt Herkunftsnachweise gut
Die Einrichtung des HKNR ist durch die europäische Richtlinie 2009/28/EG vorgeben. Die Mitgliedstaaten müssen danach ein genaues, zuverlässiges und betrugssicheres System für Herkunftsnachweise bereitstellen. Das Umweltbundesamt ist als zentrale Behörde für die Registerführung zuständig. Dies wurde im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Nach der Registrierung von Betreibern und deren Anlagen unter www.hknr.de stellt das UBA seit Anfang Januar für in Deutschland erzeugten erneuerbaren Strom Herkunftsnachweise aus und schreibt diese auf ihrem Konto gut. Zukünftig überträgt das UBA auch Herkunftsnachweise in das Ausland (Export) und aus dem Ausland (Import). Die dazu erforderlichen Kriterien zur Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise entwickelt das UBA derzeit mit anderen nationalen Registern in Europa. Auf Antrag eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) entwertet das UBA letztlich die Herkunftsnachweise entsprechend der Stromlieferung aus "sonstigen erneuerbaren Energien" an die Endkunden. Damit sorgt der Herkunftsnachweis dafür, dass die Eigenschaft "erneuerbarer Strom" nur einmal an Stromverbraucher verkauft werden kann, also nicht doppelt vermarktet.
Stromkennzeichnung darf ab 2014 nur entwertete Herkunftsnachweise enthalten
Wer Strom aus erneuerbaren Energien produziert, darf diese Stromeigenschaft vermarkten – aber nur ein einziges Mal. In der Stromkennzeichnung dürfen ab November 2014 nur noch Herkunftsnachweise verwendet werden, die im HKNR entwertet wurden. Ein EVU weist seinen Kunden den Anteil "sonstige erneuerbare Energien" separat in der Stromrechnung aus und muss für genau diese Strommenge Herkunftsnachweise entwertet haben. Diese gesetzliche Anforderung schafft für Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Sicherheit und Transparenz beim Kauf von Ökostrom.
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